(Bank) in der Schweiz (vgl. Positionenliste der C.________ (Bank) per 22. April 2020, VB 1). Er bringt vor, er habe in der Schweiz (und in Liechtenstein) ein Obligationenkonto eröffnen müssen und die Obligationen seien dort bestellt, bezahlt und ins Depot gelegt worden. Weiter würden die Obligationen dort verwaltet und dabei der Zahlungsverkehr geführt. Dies stelle einen ausreichenden Binnenbezug dar (S. 2 der Beschwerde). Das Betreibungsamt führte dagegen in der angefochtenen Verfügung aus, es erfolge lediglich die Kontoführung in der Schweiz, was keinen genügenden Binnenbezug zur Schweiz darstelle (Verfügung vom 28. Januar 2021, VB 3).