Es handelt sich um eine reine Geldforderung des Beschwerdeführers. Der Venezolanische Staat hat bei der Ausgabe der Obligationen zudem erklärt, dass nach Venezolanischem Recht keine Immunität bestehe bezüglich Gerichtsbarkeit oder gerichtlichen Verfahren vor irgendeinem Gericht, mit Ausnahme von Grundstücken in Venezuela betreffend bestimmte Verfahren (Ziff. 4 des Emissionsprospekts, Beschwerdebeilage [BB]). 4.3.4 Zu prüfen bleibt, ob ein genügender Binnenbezug zur Schweiz besteht. Der Beschwerdeführer begründet diesen mit seinem Obligationenkonto bei der C.________ (Bank) in der Schweiz (vgl. Positionenliste der C.____