6 die Immunität von Vermögenswerten mit hoheitlichem Zweck zu verzichten. Dabei ist der einmal erklärte Verzicht unwiderruflich. 4.3.2 Forderungsgrund bilden vorliegend gemäss dem Betreibungsbegehren (VB 1) Zinsen und Verzugszinsen auf Staatsanleihen (Obligationen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der einhelligen Lehre gilt die Ausgabe von Staatsanleihen als privatrechtliches und nicht als hoheitliches Handeln des betreffenden Staates (BGE 82 I 75 E. 11 S. 92;