in BGE 144 III 411 E. 6.3.3 S. 416 ff. offen gelassen, ob es sich um eine Frage der Gerichtsbarkeit oder der internationalen Zuständigkeit handelt, da beides im Ergebnis bei Verneinung des Binnenbezugs zu einem Nichteintreten führe; vgl. STOJILJ- KOVIĆ/STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 65b zu Art. 30a SchKG). - Als dritte Voraussetzung dürfen die in der Schweiz gepfändeten Vermögenswerte nicht hoheitlichen Zwecken dienen. Der Begriff des hoheitlichen Zwecks ist dabei weit auszulegen. Es steht dem ausländischen Staat allerdings frei, auf