Nicht ausreichend ist, wenn sich der Binnenbezug allein darauf stützt, dass sich die Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz befinden (BGE 134 III 122 E. 5.2 S. 128 f.). Das Bundesgericht hat einen genügenden Binnenbezug auch verneint, wenn eine Vertragspartei gemäss den vertraglichen Abmachungen die Erfüllung der Schuld an irgendeinem Ort fordern kann und aufgrund dieser allgemeinen Klausel den Erfüllungsort in der Schweiz gewählt hat (BGE 82 I 75 E. 11 S. 92).