- Als zweite Voraussetzung muss die Forderung des Betreibenden eine genügende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweisen. Ein ausreichender Binnenbezug besteht, wenn das Schuldverhältnis in der Schweiz begründet wurde oder in der Schweiz abzuwickeln ist, oder wenn der fremde Staat in der Schweiz Handlungen vorgenommen hat, die geeignet sind, einen Erfüllungsort zu begründen. Nicht ausreichend ist, wenn sich der Binnenbezug allein darauf stützt, dass sich die Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz befinden (BGE 134 III 122 E. 5.2 S. 128 f.).