92 SchKG, mit Hinweis auf Rundschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 8. Juli 1986, BlSchK 1986, S. 234): - Erstens muss die Forderung auf einer Handlung gründen, in welcher der ausländische Staat wie ein Privater aufgetreten ist (sogenannte «acta iure gestionis») und nicht durch hoheitliches Handeln. - Als zweite Voraussetzung muss die Forderung des Betreibenden eine genügende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweisen.