5 Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer demnach die Verfügung per Post ins Ausland nachgesandt, auch wenn es dazu nicht verpflichtet gewesen wäre. 4.2.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Nachteil dadurch erlitten, dass das Betreibungsamt von einem fehlenden gültigen Zustelldomizil in der Schweiz ausging. Immerhin ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt allfällige weitere Zustellungen an den Beschwerdeführer an die von ihm angegebene Zustelladresse zu richten hat.