Dies könnte allenfalls praktische Nachteile mit sich bringen, da der Beschwerdeführer so keine Kenntnis von Verfügungen und weiteren Handlungen des Betreibungsamtes erhalten würde, sofern er nicht selbst nachfragt. Der Beschwerdeführer hat jedoch offenbar jeweils Kenntnis von den Verfügungen des Betreibungsamtes erhalten und sich rechtzeitig dagegen zur Wehr setzen können, wie unter anderem seine Korrespondenz mit dem Betreibungsamt und die vorliegende Beschwerde zeigen. In seiner Beschwerde gibt er an, er habe die Verfügung vom 28. Januar 2021 per Mail und per Post erhalten.