34 SchKG zugestellt werden können. Aus der Annahme des Betreibungsamtes, wonach der Beschwerdeführer nicht in genügender Weise ein Zustelldomizil bezeichnet habe, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil entstanden. Zum einen führt die fehlende Bezeichnung eines Zustelldomizils nicht zur Rückweisung des Betreibungsbegehrens, sondern lediglich dazu, dass das Betreibungsamt als Zustelldomizil angenommen wird. Dies könnte allenfalls praktische Nachteile mit sich bringen, da der Beschwerdeführer so keine Kenntnis von Verfügungen und weiteren Handlungen des Betreibungsamtes erhalten würde, sofern er nicht selbst nachfragt.