Auf dem Betreibungsbegehren vom 11. September 2020 (VB 1) hat der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet. Unbestritten ist hingegen, dass er in späterer Korrespondenz seinen Bankbetreuer als Zustelladresse angegeben hat. Eine Vollmacht im engeren Sinn, wie vom Betreibungsamt verlangt, ist für die Annahme eines Zustelldomizils nicht erforderlich. Es genügt, dass der Beschwerdeführer ein Domizil bezeichnet, an welches die Betreibungsurkunden sowie Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide im Sinne von Art. 34 SchKG zugestellt werden können.