Unterlässt der Gläubiger diese Bezeichnung, wird fingiert, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes. Die Post wird dem Gläubiger nicht ins Ausland nachgesandt (KOFMEHL/EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 25 f. zu Art. 67 SchKG; PENON/WOHLGEMUTH, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 67 SchKG). 4.2.3 Auf dem Betreibungsbegehren vom 11. September 2020 (VB 1) hat der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet.