4.2 4.2.1 Offen gelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt in genügender Weise ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte. 4.2.2 Wohnt der Gläubiger im Ausland, hat er nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG auf dem Betreibungsbegehren das von ihm in der Schweiz gewählte Domizil anzugeben. Unter dem Domizil ist ein zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigter Vertreter zu verstehen. Unterlässt der Gläubiger diese Bezeichnung, wird fingiert, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes.