4. Strittig ist, ob das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren mit Verfügung vom 28. Januar 2021 zu Recht zurückgewiesen hat. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die geschätzte Höhe des Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 keinen Grund für die Rückweisung des Betreibungsbegehrens bildete. Das Betreibungsamt hat nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer diesen Vorschuss bereits hätte leisten müssen und dass eine Zahlung zu Unrecht unterblieben wäre. In der Verfügung vom 28. Januar 2021 wird lediglich darauf hingewiesen, dass mit einem Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 «zu rechnen» sei.