3. 3.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung eines Betreibungsamtes (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Sie wurde fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der hierfür zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG; BSG 281.1]) erhoben. 3.2 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 4 III.