Nicht strittig sei, dass in der Schweiz gepfändete Vermögenswerte nicht hoheitlichen Zwecken dienen dürften. 2.2 Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 hat die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2021 nachgekommen. 2.3 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 hat die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zugestellt, mit dem Hinweis, dass allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien.