Es sei nicht davon auszugehen, dass der Staat Venezuela seine Staatsanleihen einzig über die C.________ (Bank) abgewickelt habe. Vielmehr scheine es ein Zufall, dass sich – nebst anderen Partnern und anderen beteiligten Finanzinstituten – der Beschwerdeführer und der Staat Venezuela gerade über ein Institut in Liechtenstein und eines mit Sitz in der Schweiz geschäftlich gefunden hätten. Das spreche gegen den erforderlichen Binnenbezug. Nicht strittig sei, dass in der Schweiz gepfändete Vermögenswerte nicht hoheitlichen Zwecken dienen dürften.