Diese Frage könne aber offen gelassen werden, da der Binnenbezug fehle. Mit Sicherheit fehle es am Binnenbezug, soweit die Forderungen von einem ungarischen Staatsbürger gegenüber dem Staat Venezuela im Fürstentum Liechtenstein erfolgt seien. Relevant könne nur die Forderung respektive das Vermögen sein, welches auf dem Konto der Schweizer Bank liege. Ob das Schuldverhältnis in der Schweiz begründet worden sei, sei fraglich. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Staat Venezuela seine Staatsanleihen einzig über die C.________ (Bank) abgewickelt habe.