Zur Begründung führte es zu den einzelnen gerügten Punkten folgendes aus: - Der Kostenvorschuss sei auf CHF 2'000.00 bestimmt worden, ausgehend von den geschätzten Kosten für die Übersetzung und die Zustellung des Zahlungsbefehls auf dem Rechtshilfeweg. Die Schätzung habe auf Erfahrungswerten basiert und sei verglichen mit anderen Verfahren sogar eher tief ausgefallen. - Als Zustelldomizil müsse ein bevollmächtigter Vertreter angegeben werden.