Der Binnenbezug sei gegeben. Die Schuldnerin müsse ihrer Zahlungsverpflichtung auf einem Konto des Gläubigers in der Schweiz nachkommen, wobei in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ein Bankkonto mit Obligationendepot habe eröffnet werden müssen, wo die Obligationen bestellt, bezahlt, ins Depot gelegt und verwaltet würden sowie der Zahlungsverkehr geführt werde. Dies müsse ausreichen. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei nicht zu entnehmen, dass eine Kontobeziehung in der Schweiz keine ausreichende Binnenbeziehung zur Schweiz darstellen würde.