Bislang sei aber keine Rechnungsstellung erfolgt, weshalb dieser Ablehnungsgrund nicht verständlich sei. Die Schuldnerin habe in ihrem Emissionsprospekt für die betroffenen Obligationen auf ihre Immunität verzichtet. Die hoheitliche Aufgabe oder das Vermögen der Venezolanischen Botschaft seien nicht berührt, sie fungiere lediglich als Vertreterin des Schuldners mit der Verpflichtung, den Zahlungsbefehl an die betroffenen Stellen in Venezuela weiterzuleiten. Der Binnenbezug sei gegeben.