Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen einen ausländischen Staat seien ausserdem nur dann zulässig, wenn sein Vermögen nicht hoheitlichen Zwecken diene. Die eingereichten Vermögenslisten/Positionslisten von Banken in Basel und dem Fürstentum Lichtenstein würden diesen Binnenbezug aus Sicht des Betreibungsamtes nicht begründen, da lediglich die Kontoführung in der Schweiz beziehungsweise im Fürstentum Liechtenstein erfolge.