2 dischen Staat in der Schweiz zulässig sei, müsse die Forderung einen genügenden Binnenbezug zur Schweiz haben. Das Schuldverhältnis müsse in der Schweiz begründet oder hier abzuwickeln sein. Ferner müsse die Forderung auf einer abgeschlossenen Geschäftsbeziehung beruhen. Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen einen ausländischen Staat seien ausserdem nur dann zulässig, wenn sein Vermögen nicht hoheitlichen Zwecken diene.