67 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einen Vertreter in der Schweiz zu bestimmen bzw. ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Es treffe zu, dass das Betreibungsamt als Zustellort gelte, wenn der Gläubiger auf die Bestimmung eines schweizerischen Zustelldomizils verzichte. Dies hätte zur Folge, dass die Verfügungen einfach beim Betreibungsamt bleiben würden, ohne dass der Gläubiger überhaupt davon Kenntnis erhielte. Zudem müssten Betreibungskosten aufgrund der internationalen Verhältnisse und in Anwendung von Art. 68 SchKG vorgeschossen werden.