Infolge fehlender Zuständigkeit leitete das Betreibungsamt St. Gallen das Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), weiter (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). 1.2 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 wies das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren ab (VB 2). 1.3 Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 hielt das Betreibungsamt an der Rückweisung des Betreibungsbegehrens fest (VB 3). Dies mit der Begründung, ein Gläubiger, der im Ausland wohne, habe gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;