8 An diesen Ausführungen ändert eine allfällig baldige Haftprüfung nichts. Sollte die Beschwerdeführerin in Kürze aus der Haft entlassen werden, kann sie beim Betreibungsamt eine Revision der Pfändung beantragen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. IV.