Weitergehende Ausgaben wie Unterhalt an die Wohnungseinrichtung, Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom, und/oder Gas, Versicherungen oder Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, fallen während des Strafvollzugs nicht an. Folglich hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf einen vollen monatlichen Grundbetrag für Alleinstehende. Der pauschalisierte Grundbetrag ist zweckgebunden und soll nicht zu Sparmöglichkeiten führen.