wie der monatliche Grundbetrag gemäss Beilage 1 zum KS B1 die Auslagen für (Zwischen-)Nahrung (die Hauptmahlzeiten sind im Vollzug nicht direkt zu bezahlen), Pflegeprodukte, Medien und Kulturelles (Urlaub). Der Freibetrag ihres Pekuliums entspricht folglich demselben Zweck, wie der Grundbetrag gemäss betreibungsrechtlicher Existenzminimumberechnung. Weitergehende Ausgaben wie Unterhalt an die Wohnungseinrichtung, Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom, und/oder Gas, Versicherungen oder Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, fallen während des Strafvollzugs nicht an.