NOLL, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N. 7 und N. 17 f. zu Art. 83 StGB; BRÄGGER/SCHOENMAKERS, Nr. 25 – Besprechung Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2019 vom 30. Juli 2019, in: forumpoenale 3/2020 190, S. 193 f.). Das Arbeitsentgelt, das der Beschwerdeführerin im Strafvollzug zur freien Verfügung steht, dient nach dem Gesagten folglich der Deckung ihrer Lebenshaltungskosten. Der Freibetrag berücksichtigt wie der monatliche Grundbetrag gemäss Beilage 1 zum KS B1 die Auslagen für (Zwischen-)Nahrung (die Hauptmahlzeiten sind im Vollzug nicht direkt zu bezahlen), Pflegeprodukte, Medien und Kulturelles (Urlaub).