Im Weiteren soll sie in spezialpräventivem Sinn in ihrer Arbeitshaltung gefördert und unterstützt werden. Und schliesslich soll ihr mit einem Freibetrag ermöglicht werden, gewisse Auslagen, insbesondere für persönliche Bedürfnisse, während des Vollzugs zu finanzieren (sog. «nichtvollzugsbedingte Nebenkosten», wie die Kosten des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt: persönliche Einkäufe in der Anstalt [z.B. Zigaretten, Süssigkeiten], Miete für TV, Abonnements für Zeitungen und Zeitschriften, Pflegeprodukte, Kosten des Telefonverkehrs oder für Urlaub; vgl. BGE 103 Ia 414; NOLL, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl.