Primär soll durch den Verdienstanteil der Beschwerdeführerin der Wiedereintritt in die Gesellschaft erleichtert werden, weil sie mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach ihrer Entlassung über die nötigen Mittel verfügt. Im Weiteren soll sie in spezialpräventivem Sinn in ihrer Arbeitshaltung gefördert und unterstützt werden.