83 StGB, ihr Pekulium, zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin kann während des Vollzugs nur über einen Teil ihres Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet (Art. 83 StGB). Das ihr zustehende Arbeitsentgelt hat einen dreifachen Zweck. Primär soll durch den Verdienstanteil der Beschwerdeführerin der Wiedereintritt in die Gesellschaft erleichtert werden, weil sie mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach ihrer Entlassung über die nötigen Mittel verfügt.