Der monatliche Grundbetrag beinhaltet dabei die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom, und/oder Gas (Ziff. 1). Eingeschlossen ist auch ein bescheidener Betrag für kulturelle Bedürfnisse und für die Freizeitgestaltung (BGE 128 III 337 E. 3c; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG). Die Beschwerdeführerin befindet sich zurzeit im Strafvollzug. Ihr steht daher lediglich ihr Arbeitsentgelt nach Art. 83 StGB, ihr Pekulium, zur Verfügung.