_», bereits geleistete Einlagen von ca. CHF 12'600.00 und weitere Geldmittel von CHF 17'400.00 durch K.________ für Liegenschaftskonto) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Vergangenheit offenbar nicht selbst für den Liegenschaftsaufwand aufkam. Es wäre mithin fraglich, ob diese Auslagen in der Berechnung des Existenzminimums Berücksichtigung finden könnten.