MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG). Die Beschwerdeführerin vermietet ihre Liegenschaft. Entsprechend wurden der Hypothekarzins sowie die mit der Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Abgaben und Unterhaltskosten in der Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigt. Daran ändert die Bestimmung von Art. 103 Abs. 2 SchKG nichts, zumal auch diesbezüglich die Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags entsprechend anzuwenden wären (vgl. BGE 94 II 8 E. 4 m.w.H.). Ohnehin gilt auch für den Liegenschaftsaufwand der Effektivitätsgrundsatz. Aus den Eingaben von Rechtsanwalt B.______