6.3 6.3.1 Sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (sog. «Effektivitätsgrundsatz»; VON- DER MÜHLL, a.a.O., N. 25 zu Art. 93 SchKG). Es wäre stossend, wenn der Schuldnerin Beträge zugestanden würden, die sie nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt, sondern anderweitig ausgibt (BGE 121 III 20 E. 3b). 6.3.2 Wohnkosten, ob sie der Schuldnerin als Mieterin oder als Wohneigentümerin entstehen, gehören grundsätzlich zum selbstverständlichen Existenzminimum.