2021, N. 3 zu Art. 93 SchKG). Die Mietzinseinnahmen der Beschwerdeführerin auf ihrer Liegenschaft in F.________ sind folglich grundsätzlich vollumfänglich pfändbar. 6.2.3 Demgegenüber stellt das Pekulium der Beschwerdeführerin unpfändbares Einkommen dar (Art. 83 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Dies wurde vom Betreibungsamt korrekt berücksichtigt (vgl. Ziff. 6.3.3 hiernach).