In diesem Verfahren nahm der Gläubiger im Sinne von Art. 110 SchKG Anschluss an die Pfändungsgruppe Nr. ________. Weil keine Ergänzungspfändung vorgenommen wurde, wurde die Betreibung ohne erneute Pfändungsankündigung an die laufende Pfändungsgruppe angeschlossen (vgl. BGE 78 III 153; ZONDLER, in: Schulthess Kommentar zum SchKG, 4. Aul. 2017, N. 5 zu Art. 110 SchKG). 5.3.3 Betreffend die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung ist die Aufsichtsbehörde ferner nicht zur Beurteilung zuständig. Ohnehin scheint sich die Betreibung Nr. ________ (2) auf ein Urteil vom 12. Mai 2020 zu stützen (VB 3).