Rechtsanwalt B.________ mehrmals gegenüber dem Betreibungsamt BM mitteilte: Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell und für unbestimmte Zeit in der Justizvollzugsanstalt J.________, sie besitze eine Liegenschaft (Stockwerkeigentum) in F.________ und darüber hinaus würden keine weiteren pfändbaren Vermögenswerte existieren. Inwiefern das Protokoll unrichtige Angaben enthalten sollte, ist mithin weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin konkret dargelegt.