Dem juristisch geschulten Rechtsanwalt musste mithin zweifellos bekannt sein, dass es sich beim Termin vom 8. Juni 2021 um den Pfändungsvollzug handelte. Dass die Beschwerdeführerin daran nicht teilnahm, ist mit Blick auf die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt B.________ nicht zu beanstanden (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde über Rechtsanwalt B.________ ausreichend gewahrt. 5.2.3 Am 17. November 2021 richtete sich Rechtsanwalt B.________ erneut schriftlich an den Betreibungsweibel I.________ und informierte diesen über die Vermietung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (VB 9).