_, welche die Betreibungen Nr. ________ (1) und Nr. ________ (2) umfasst, wurde der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 zugestellt. Die Beschwerde erfolgte damit fristgerecht. 3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, aus den eingezogenen Mietzinsen seien ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen (Rechtsbegehren Nr. 2.2.2, erster Teilsatz), ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Gestützt auf den Verwaltungsvertrag vom 15. Dezember 2021 werden die Krankenkassenprämien sowie