3. 3.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 3.2 Die Beschwerde wegen Verletzung von Pfändungsvorschriften ist innert zehn Tagen seit Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde zu erheben (Art. 17 Abs. 2 SchKG; BGE 107 III 7 E. 2). Die Pfändungsurkunde in der Gruppe Nr. ________, welche die Betreibungen Nr. ________ (1) und Nr. ________ (2) umfasst, wurde der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 zugestellt.