Dieser Betrag sei absolut unpfändbar. In der jetzigen Situation der Beschwerdeführerin könnten allerdings die monatlich anfallenden Hypothekarzinse sowie die zu bezahlenden Verpflichtungen aus der Liegenschaft nicht im betreibungsrechtlichen Existenzminimum angerechnet werden. 2.3 Der Instruktionsrichter gab den Gläubigern mit Verfügung vom 10. Januar 2022 die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. 2.4 Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass sich die Gläubiger nicht vernehmen liessen. Er ordnete keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. II.