103 Abs. 2 SchKG könnten aus den Erträgnissen der Grundstücke infolge einer Mietzinssperre eingegangene Erträge für den Unterhalt der Beschwerdeführerin verwendet werden, sofern Bedürftigkeit bestehe. Die Pfändung der Mietzinseinnahmen abzüglich der anfallenden monatlichen Krankenkassenprämien, die Krankheitskosten und Selbstbehalte sei gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe im Strafvollzug monatlich durchschnittlich einen Betrag von CHF 504.05 zur freien Verfügung. Dieser Betrag sei absolut unpfändbar.