___ 2021 im Strafvollzug und erhalte ein unpfändbares Pekulium. Die Liegenschaften seien die einzigen Vermögenswerte. Mit einem betreibungsamtlichen Schätzwert von CHF 97'660.00 müssten diese Liegenschaften für die Gläubiger bis zu den ausstehenden Forderungen von ca. CHF 46'000.00 gepfändet werden. Nach Art. 103 Abs. 2 SchKG könnten aus den Erträgnissen der Grundstücke infolge einer Mietzinssperre eingegangene Erträge für den Unterhalt der Beschwerdeführerin verwendet werden, sofern Bedürftigkeit bestehe.