3 Der Pfändungsvollzug sei rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt BM erfolgt. Ob die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. ________ (2) erlassen und der Pfändungsvollzug am 8. Juni 2021 tatsächlich stattgefunden habe, entziehe sich der Kenntnis des Betreibungsamtes, weil dies nach Art. 4 SchKG durch das ausführende Amt zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführerin erziele zurzeit kein Einkommen. Sie befinde sich seit dem ________ 2021 im Strafvollzug und erhalte ein unpfändbares Pekulium.