Dabei seien die Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung anzuwenden. Demnach stehe der Beschwerdeführerin ein Grundbetrag für Alleinstehende von CHF 1'200.00 zzgl. allfälliger Zuschläge zu. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Strafvollzug befinde, dürfe keine Rolle spielen, weil ein Grossteil der Kosten ohnehin anfalle. Zudem werde demnächst ihre Haftentlassung geprüft. 2.2 Das Betreibungsamt schloss mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Nach Erlass der Pfändungsurkunde habe sich H.___