Die totale Mietzinspfändung beschneide ihr Existenzminimum. Die Krankenkassenprämien würden aus dem Mietzins bezahlt, jedoch nicht die Hypothekarzinsen. Damit nehme das Betreibungsamt in Kauf, dass die Bank eine Grundpfandbetreibung anhebe. Vom eingezogenen Mietzins könnten Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 103 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) und Art. 94 Abs. 2 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) bezahlt werden. Dabei seien die Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung anzuwenden.