Zur Begründung führte sie aus, ihrem Rechtsvertreter sei in der Betreibung Nr. ________ (1) die Pfändungsankündigung am 8. März 2021 zugestellt worden. Am 8. Juni 2021 habe der Betreibungsbeamte den Rechtsvertreter in dessen Büro über die notwendigen Dokumente informiert und ihm das leere Formular «Verwaltung von Grundstücken in Betreibung» überreicht. Beim fraglichen Treffen sei die Pfändung nicht vollzogen worden. Der Begriff des Vollzugs sei nicht erwähnt worden. Zudem sei auch kein Schriftstück unterzeichnet oder im Nachhinein ein solches zugestellt worden.