Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 21 369 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmen- tal, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf Gegenstand Beschwerde (Art. 17 SchKG) Regeste: Monatlicher Grundbetrag für eine Schuldnerin im Strafvollzug Der Freibetrag des Pekuliums einer Schuldnerin im Strafvollzug dient wie der monatliche Grundbetrag gemäss betreibungsrechtlicher Existenzminimumberechnung der Deckung der Lebenshaltungskosten. Darin berücksichtigt sind Auslagen für (Zwischen-)Mahlzeiten, Pflegeprodukte, Medien und Kulturelles. Im Strafvollzug fallen keine Ausgaben wie Unter- halt an die Wohnungseinrichtung, Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom, und/oder Gas, Versicherungen oder Wäsche an. Entsprechend steht der Schuldnerin im Strafvollzug nicht der gesamte monatliche Grundbetrag zur Verfügung. Im konkreten Fall war lediglich ein Grundbetrag in der Höhe von CHF 500.00 anzurechnen (E. 6.3.3). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wird vom C.________ (Betrei- bung Nr. ________ (1)), sowie vom D.________ (Betreibung Nr. ________ (2)), beide vertreten durch E.________ (nachfolgend: Gläubiger), in der Pfändungs- gruppe Nr. ________ des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental (nachfolgend: Betreibungsamt), für zwei Forderungen betrieben. Das Betreibungsamt beauftragte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mit- telland (nachfolgend: Betreibungsamt BM), rechtshilfeweise mit dem Vollzug der Pfändung. Die Pfändungsurkunde datiert vom 1. Dezember 2021. Das Betrei- bungsamt pfändete die Grundstücke F.________ Gbbl.-Nr. ________, ________ und ________ (Stockwerkeigentum der Beschwerdeführerin im Alleineigentum) sowie die diesbezüglichen Mietzinseinnahmen. 2. 2.1 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 (Postaufgabe gleichentags) gelangte die Be- schwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: 2.1 Hauptbegehren Die Pfändung der Grundstücke der Beschwerdeführerin und die Einziehung des Mietzinses (Mietzinssperre) sei umgehend aufzuheben respektive zu widerrufen. Die angeordneten Mass- nahmen bei der G.________ (Bank), der Mieterschaft und im Grundbuch seien zu annullieren. 2.2 Eventualbegehren 2.2.1 Die Einziehung des Mietzinses sei vom Betreibungsamt so zu bemessen, dass der Beschwer- deführerin das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen wird. 2.2.2 Aus den eingezogenen Mietzinsen seien ihre Prämien für die Krankenkasse, die laufenden Zinsen der auf dem gepfändeten Grundstück lastenden Hypothek und die Verpflichtungen aus der Miteigentümerschaft F.________ zu bezahlen. 2 2.2.3 Die Pfändung sei auf die Forderung des Betreibungsbegehrens ________ (1) zu beschränken. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge Zur Begründung führte sie aus, ihrem Rechtsvertreter sei in der Betreibung Nr. ________ (1) die Pfändungsankündigung am 8. März 2021 zugestellt worden. Am 8. Juni 2021 habe der Betreibungsbeamte den Rechtsvertreter in dessen Büro über die notwendigen Dokumente informiert und ihm das leere Formular «Verwal- tung von Grundstücken in Betreibung» überreicht. Beim fraglichen Treffen sei die Pfändung nicht vollzogen worden. Der Begriff des Vollzugs sei nicht erwähnt wor- den. Zudem sei auch kein Schriftstück unterzeichnet oder im Nachhinein ein sol- ches zugestellt worden. Das am 6. Dezember 2021 zugestellte Dokument «Pfän- dungsvollzug» sei erst nachträglich erstellt worden und enthalte Unrichtiges. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt. Deshalb werde die Rechtmässigkeit des Pfändungsvollzugs bestritten. Die Pfändungsurkunde vom 1. Dezember 2021 beinhalte auch die Betreibung Nr. ________ (2). In dieser Betreibung sei jedoch erst am 12. Juli 2021 ein Fortset- zungsbegehren gestellt worden. Eine Pfändungsankündigung sei nicht erfolgt. Zu- dem habe D.________ einem Zahlungsaufschub zugestimmt. Die Pfändungsur- kunde sei nicht rechtmässig. Das Betreibungsamt müsse eine ordentliche Pfän- dungsankündigung und einen ordentlichen Pfändungsvollzug durchführen. Die totale Mietzinssperre und der damit verbundene Entzug jeglichen Einkommens sei ferner unverhältnismässig. Abgesehen vom Pekulium erziele die Beschwerde- führerin kein Einkommen. Ohne die Einkünfte aus der Vermietung ihrer Wohnung sei sie mittellos und könne ihren (bescheidenen) persönlichen Unterhalt nicht mehr bestreiten. Die totale Mietzinspfändung beschneide ihr Existenzminimum. Die Krankenkassenprämien würden aus dem Mietzins bezahlt, jedoch nicht die Hypo- thekarzinsen. Damit nehme das Betreibungsamt in Kauf, dass die Bank eine Grundpfandbetreibung anhebe. Vom eingezogenen Mietzins könnten Unterhalts- beiträge im Sinne von Art. 103 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) und Art. 94 Abs. 2 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) bezahlt werden. Dabei seien die Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfän- dung anzuwenden. Demnach stehe der Beschwerdeführerin ein Grundbetrag für Alleinstehende von CHF 1'200.00 zzgl. allfälliger Zuschläge zu. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Strafvollzug befinde, dürfe keine Rolle spielen, weil ein Grossteil der Kosten ohnehin anfalle. Zudem werde demnächst ihre Haftentlas- sung geprüft. 2.2 Das Betreibungsamt schloss mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2022 auf Abwei- sung der Beschwerde. Nach Erlass der Pfändungsurkunde habe sich H.________ (Treuhandbüro) mit dem Betreibungsamt in Verbindung gesetzt und gebeten, die monatlichen Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin mit den gepfändeten Mietzinsen zu begleichen. Diesem Wunsch sei entsprochen worden. Am 15. De- zember 2021 sei ein Verwaltungsvertrag mit H.________ abgeschlossen worden, in welchem die Zahlung der Krankenkassenprämien, der Krankheitskosten sowie der Selbstbehalte durch die Mietzinseinnahmen geregelt worden sei. 3 Der Pfändungsvollzug sei rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt BM erfolgt. Ob die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. ________ (2) erlassen und der Pfändungsvollzug am 8. Juni 2021 tatsächlich stattgefunden habe, entziehe sich der Kenntnis des Betreibungsamtes, weil dies nach Art. 4 SchKG durch das ausführende Amt zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführerin erziele zurzeit kein Einkommen. Sie befinde sich seit dem ________ 2021 im Strafvollzug und erhalte ein unpfändbares Pekulium. Die Lie- genschaften seien die einzigen Vermögenswerte. Mit einem betreibungsamtlichen Schätzwert von CHF 97'660.00 müssten diese Liegenschaften für die Gläubiger bis zu den ausstehenden Forderungen von ca. CHF 46'000.00 gepfändet werden. Nach Art. 103 Abs. 2 SchKG könnten aus den Erträgnissen der Grundstücke infol- ge einer Mietzinssperre eingegangene Erträge für den Unterhalt der Beschwerde- führerin verwendet werden, sofern Bedürftigkeit bestehe. Die Pfändung der Miet- zinseinnahmen abzüglich der anfallenden monatlichen Krankenkassenprämien, die Krankheitskosten und Selbstbehalte sei gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ha- be im Strafvollzug monatlich durchschnittlich einen Betrag von CHF 504.05 zur freien Verfügung. Dieser Betrag sei absolut unpfändbar. In der jetzigen Situation der Beschwerdeführerin könnten allerdings die monatlich anfallenden Hypothekar- zinse sowie die zu bezahlenden Verpflichtungen aus der Liegenschaft nicht im be- treibungsrechtlichen Existenzminimum angerechnet werden. 2.3 Der Instruktionsrichter gab den Gläubigern mit Verfügung vom 10. Januar 2022 die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. 2.4 Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass sich die Gläubiger nicht vernehmen liessen. Er ordnete keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. II. 3. 3.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs- sachen ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 3.2 Die Beschwerde wegen Verletzung von Pfändungsvorschriften ist innert zehn Ta- gen seit Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde zu erheben (Art. 17 Abs. 2 SchKG; BGE 107 III 7 E. 2). Die Pfändungsurkunde in der Gruppe Nr. ________, welche die Betreibungen Nr. ________ (1) und Nr. ________ (2) umfasst, wurde der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 zugestellt. Die Be- schwerde erfolgte damit fristgerecht. 3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, aus den eingezogenen Mietzinsen seien ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen (Rechtsbegehren Nr. 2.2.2, erster Teil- satz), ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Gestützt auf den Verwal- tungsvertrag vom 15. Dezember 2021 werden die Krankenkassenprämien sowie 4 die Krankheitskosten und Selbstbehalte bereits mit den Mietzinseinnahmen begli- chen (Ziff. 8, Vernehmlassungsbeilage [VB] 14). 3.3 Soweit weitergehend ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 4. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entsprechend wurden beim Betreibungsamt BM von Amtes wegen die Pfändungsankündigung vom 8. März 2021, das Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 16. März 2021, sowie das Protokoll über den Vollzug von Pfän- dungen vom 8. Juni 2021 (nachfolgend: Beilagen Betreibungsamt BM) eingeholt. III. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab den Pfändungsvollzug in der Pfändungsgruppe Nr. ________, weil sie in der Betreibung Nr. ________ (1) nicht darüber informiert worden sei und das Pfändungsprotokoll «Unrichtiges» enthalte. Darüber hinaus sei in der Betreibung Nr. ________ (2) keine Pfändungsankündigung erfolgt. Damit sei ihr die letzte Möglichkeit zur Zahlung beraubt worden. Zudem habe der Gläubiger in dieser Betreibung einem Zahlungsaufschub zugestimmt. 5.2 5.2.1 Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. ________ (1) am 5. März 2021 beauftragte das Betreibungsamt gleichentags das Betreibungsamt BM rechtshilfeweise mit dem ordentlichen Pfändungsvollzug bei Rechtsanwalt B.________ (VB 2). Das Betreibungsamt BM stellte am 8. März 2021 die Pfän- dungsankündigung zu. In der Folge nahm Rechtsanwalt B.________ mit den Schreiben vom 16. März 2021 (Beilage Betreibungsamt BM) und 1. Juni 2021 (VB 8) schriftlich mit dem Betreibungsweibel I.________ Kontakt auf und informier- te diesen über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Dabei nahm er je- weils Bezug auf die Pfändungsankündigung vom 8. März 2021. 5.2.2 Gestützt auf das Vollzugsprotokoll vom 8. Juni 2021 fand der Pfändungsvollzug gleichentags, um 14.00 Uhr, mit Rechtsanwalt B.________ statt. Das «Protokoll über den Vollzug von Pfändungen» wurde gleichentags von Rechtsanwalt B.________ unterzeichnet (Beilage Betreibungsamt BM). Dem juristisch geschulten Rechtsanwalt musste mithin zweifellos bekannt sein, dass es sich beim Termin vom 8. Juni 2021 um den Pfändungsvollzug handelte. Dass die Beschwerdeführe- rin daran nicht teilnahm, ist mit Blick auf die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt B.________ nicht zu beanstanden (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Das rechtli- che Gehör der Beschwerdeführerin wurde über Rechtsanwalt B.________ ausrei- chend gewahrt. 5.2.3 Am 17. November 2021 richtete sich Rechtsanwalt B.________ erneut schriftlich an den Betreibungsweibel I.________ und informierte diesen über die Vermietung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (VB 9). Mit E-Mail vom 22. Novem- ber 2021 schickte er das von der Treuhänderin der Beschwerdeführerin ausgefüllte 5 Formular «Verwaltung von Grundstücken» betreffend die Vermietung der Liegen- schaft der Beschwerdeführerin (VB 10). Er nahm folglich erneut zum Pfändungs- vollzug Stellung und bediente das Betreibungsamt mit den noch fehlenden Unterla- gen. Aus diesem Grund ergibt sich auch, warum das «Einvernahme-Protokoll Rechtshilfe Pfändungsvollzug» erst vom 25. November 2021 datiert (VB 6). Dem Protokoll ist ferner zu entnehmen, was Rechtsanwalt B.________ mehrmals ge- genüber dem Betreibungsamt BM mitteilte: Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell und für unbestimmte Zeit in der Justizvollzugsanstalt J.________, sie besit- ze eine Liegenschaft (Stockwerkeigentum) in F.________ und darüber hinaus wür- den keine weiteren pfändbaren Vermögenswerte existieren. Inwiefern das Protokoll unrichtige Angaben enthalten sollte, ist mithin weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin konkret dargelegt. 5.3 5.3.1 Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 erteilte das Betreibungsamt dem Betreibungsamt BM einen weiteren Rechtshilfeauftrag «Anschlussmeldung» betreffend die Betrei- bung Nr. ________ (2), die im Sinne von Art. 110 SchKG am hängigen Pfän- dungsverfahren Anschluss genommen habe (VB 4). 5.3.2 Wie bereits ausgeführt, wurde die Pfändung in der Betreibung Nr. ________ (1) der Pfändungsgruppe Nr. ________ vorschriftsgemäss angekündigt und vollzogen. In der Betreibung Nr. ________ (2) erfolgte keine Pfändungsankündigung. Dies ist nicht zu beanstanden. In diesem Verfahren nahm der Gläubiger im Sinne von Art. 110 SchKG Anschluss an die Pfändungsgruppe Nr. ________. Weil keine Er- gänzungspfändung vorgenommen wurde, wurde die Betreibung ohne erneute Pfändungsankündigung an die laufende Pfändungsgruppe angeschlossen (vgl. BGE 78 III 153; ZONDLER, in: Schulthess Kommentar zum SchKG, 4. Aul. 2017, N. 5 zu Art. 110 SchKG). 5.3.3 Betreffend die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung ist die Aufsichtsbehörde ferner nicht zur Beurteilung zuständig. Ohnehin scheint sich die Betreibung Nr. ________ (2) auf ein Urteil vom 12. Mai 2020 zu stützen (VB 3). Demgegenüber bezieht sich das Stundungsgesuch der Beschwerdeführerin auf Verfahrenskosten eines Urteils vom 26. März 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin richtet sich sodann gegen die Einziehung der Mietzinse auf ihren Grundstücken F.________ Gbbl.-Nr. ________, ________ und ________. Sie rügt dabei insbesondere die Berechnung des Existenzminimums. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfän- det werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für die Schuldne- rin und deren Familie nicht unbedingt notwendig ist. Massgebend für die Bestim- mung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 6 1. Januar 2011 [abgekürzt: KS B1]; abrufbar unter www.justice.be.ch > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit > Dienstleistungen > Kreisschreiben und Musterformulare > Betreibung und Konkurs im Besonderen). 6.2.2 Mieteinkünfte sind ohne Einschränkung pfändbar. Braucht sie die Schuldnerin unbedingt für ihren Lebensunterhalt, kommen gemäss der Rechtsprechung die Re- geln von Art. 93 SchKG analog zur Anwendung (BGE 94 III 8 E. 1 f.; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 93 SchKG). Die Mietzinseinnahmen der Beschwerdeführerin auf ihrer Liegenschaft in F.________ sind folglich grundsätzlich vollumfänglich pfändbar. 6.2.3 Demgegenüber stellt das Pekulium der Beschwerdeführerin unpfändbares Ein- kommen dar (Art. 83 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Dies wurde vom Betreibungsamt korrekt berücksichtigt (vgl. Ziff. 6.3.3 hiernach). 6.3 6.3.1 Sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlun- gen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (sog. «Effektivitätsgrundsatz»; VON- DER MÜHLL, a.a.O., N. 25 zu Art. 93 SchKG). Es wäre stossend, wenn der Schuld- nerin Beträge zugestanden würden, die sie nicht dem vorgesehenen Zweck zu- führt, sondern anderweitig ausgibt (BGE 121 III 20 E. 3b). 6.3.2 Wohnkosten, ob sie der Schuldnerin als Mieterin oder als Wohneigentümerin ent- stehen, gehören grundsätzlich zum selbstverständlichen Existenzminimum. Aller- dings wird in der Existenzminimumberechnung lediglich der Liegenschaftsaufwand (Hypothekarzins ohne Amortisation, öffentlich-rechtliche Abgaben, durchschnittli- che Unterhaltskosten) für von der Schuldnerin selbstbewohntes Eigentum berück- sichtigt (Ziff. II.1 der Beilage 1 zum KS B1; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG). Die Beschwerdeführerin vermietet ihre Liegenschaft. Entsprechend wur- den der Hypothekarzins sowie die mit der Liegenschaft im Zusammenhang stehen- den Abgaben und Unterhaltskosten in der Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigt. Daran ändert die Bestimmung von Art. 103 Abs. 2 SchKG nichts, zumal auch diesbezüglich die Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Be- trags entsprechend anzuwenden wären (vgl. BGE 94 II 8 E. 4 m.w.H.). Ohnehin gilt auch für den Liegenschaftsaufwand der Effektivitätsgrundsatz. Aus den Eingaben von Rechtsanwalt B.________ (Schreiben vom 16. März 2021, «Frau A.________s Lebensunterhalt wurde durch Zuwendungen von Freunden be- stritten»; Schreiben vom 1. Juni 2021, «Die Kosten für die Krankenversicherung und die Hypothek werden ihr von einem Bekannten vorgeschossen» [VB 8]) sowie den Betreibungsunterlagen (VB 8: Gutschrift von K.________ für «Hypozins und Amortisation»; VB 12: Äufnung des Kontos «mit Mittelzuflüssen von Herrn K.________», bereits geleistete Einlagen von ca. CHF 12'600.00 und weitere Geldmittel von CHF 17'400.00 durch K.________ für Liegenschaftskonto) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Vergangenheit offenbar nicht selbst für den Liegenschaftsaufwand aufkam. Es wäre mithin fraglich, ob diese Auslagen in der Berechnung des Existenzminimums Berücksichtigung finden könnten. 7 6.3.3 Gemäss Beilage 1 zum KS B1 ist für eine alleinstehende Schuldnerin grundsätzlich von einem monatlichen Grundbetrag von CHF 1'200.00 auszugehen. Der monat- liche Grundbetrag beinhaltet dabei die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Be- leuchtung, Kochstrom, und/oder Gas (Ziff. 1). Eingeschlossen ist auch ein beschei- dener Betrag für kulturelle Bedürfnisse und für die Freizeitgestaltung (BGE 128 III 337 E. 3c; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG). Die Beschwerdeführerin befindet sich zurzeit im Strafvollzug. Ihr steht daher ledig- lich ihr Arbeitsentgelt nach Art. 83 StGB, ihr Pekulium, zur Verfügung. Die Be- schwerdeführerin kann während des Vollzugs nur über einen Teil ihres Arbeitsent- gelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet (Art. 83 StGB). Das ihr zustehende Arbeitsentgelt hat einen drei- fachen Zweck. Primär soll durch den Verdienstanteil der Beschwerdeführerin der Wiedereintritt in die Gesellschaft erleichtert werden, weil sie mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach ihrer Entlassung über die nötigen Mittel verfügt. Im Wei- teren soll sie in spezialpräventivem Sinn in ihrer Arbeitshaltung gefördert und un- terstützt werden. Und schliesslich soll ihr mit einem Freibetrag ermöglicht werden, gewisse Auslagen, insbesondere für persönliche Bedürfnisse, während des Voll- zugs zu finanzieren (sog. «nichtvollzugsbedingte Nebenkosten», wie die Kosten des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt: persönliche Einkäufe in der Anstalt [z.B. Zigaretten, Süssigkeiten], Miete für TV, Abonnements für Zeitungen und Zeit- schriften, Pflegeprodukte, Kosten des Telefonverkehrs oder für Urlaub; vgl. BGE 103 Ia 414; NOLL, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N. 7 und N. 17 f. zu Art. 83 StGB; BRÄGGER/SCHOENMAKERS, Nr. 25 – Besprechung Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2019 vom 30. Juli 2019, in: forumpoenale 3/2020 190, S. 193 f.). Das Arbeitsentgelt, das der Beschwerdeführerin im Strafvollzug zur freien Verfü- gung steht, dient nach dem Gesagten folglich der Deckung ihrer Lebenshaltungs- kosten. Der Freibetrag berücksichtigt wie der monatliche Grundbetrag gemäss Bei- lage 1 zum KS B1 die Auslagen für (Zwischen-)Nahrung (die Hauptmahlzeiten sind im Vollzug nicht direkt zu bezahlen), Pflegeprodukte, Medien und Kulturelles (Ur- laub). Der Freibetrag ihres Pekuliums entspricht folglich demselben Zweck, wie der Grundbetrag gemäss betreibungsrechtlicher Existenzminimumberechnung. Weiter- gehende Ausgaben wie Unterhalt an die Wohnungseinrichtung, Auslagen für Be- leuchtung, Kochstrom, und/oder Gas, Versicherungen oder Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, fallen während des Strafvollzugs nicht an. Folglich hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf einen vollen monatlichen Grundbe- trag für Alleinstehende. Der pauschalisierte Grundbetrag ist zweckgebunden und soll nicht zu Sparmöglichkeiten führen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt in der Existenzminimumsberechnung der Beschwerde- führerin lediglich einen Grundbetrag von CHF 500.00 berücksichtigte, weil sie sich im Strafvollzug befindet (VB 16). Dieser Grundbetrag ist angemessen, zumal er der Beschwerdeführerin ungefähr in diesem Umfang seit Februar 2021 zur freien Ver- fügung stand, mithin zur Deckung ihres Grundbedarfs im Strafvollzug diente (VB 15). 8 An diesen Ausführungen ändert eine allfällig baldige Haftprüfung nichts. Sollte die Beschwerdeführerin in Kürze aus der Haft entlassen werden, kann sie beim Betrei- bungsamt eine Revision der Pfändung beantragen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. IV. 8. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 9 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen (jeweils unter Beilage der Pfändungsankündigung vom 8. März 2021, des Schreibens von Rechtsanwalt B.________ vom 16. März 2021 sowie des Protokolls des Pfändungsvollzugs vom 8. Juni 2021): - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher B.________ - dem Gläubiger, C.________, v.d. E.________ - dem Gläubiger, D.________, v.d. E.________ - dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau Bern, 3. Mai 2022 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Bank i.V. Gerichtsschreiberin Brönnimann Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig. 10